LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.05.2020
L 5 R 844/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 3026/17

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens bei bestehender depressiver ErkrankungKein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfähigkeitAusübung einer zumutbaren Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen L 5 R 844/18

DRsp Nr. 2020/8843

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens bei bestehender depressiver Erkrankung Kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.01.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der im Jahr 1958 geborene Kläger hat den Beruf des Gipsers erlernt und ist zum Elektroniker umgeschult worden. Als solcher war er von 2004 - 2015 selbstständig tätig und entrichtete freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung. Sodann war er arbeitslos. Von Januar 2017 bis Januar 2018 war er auf geringfügiger Basis als Hausmeister bei der Stadtverwaltung B. L. tätig.