LSG Hamburg - Beschluss vom 25.08.2020
L 3 R 14/20
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 13.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 211/17

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens - hier durch einen Asthma bronchiale und eine FettstoffwechselstörungAusübung einer regelmäßigen vollschichtigen Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglichKein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bei Verweisbarkeit einer ungelernten Reinigungskraft im Mehrstufenschema auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes

LSG Hamburg, Beschluss vom 25.08.2020 - Aktenzeichen L 3 R 14/20

DRsp Nr. 2021/1820

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens – hier durch einen Asthma bronchiale und eine Fettstoffwechselstörung Ausübung einer regelmäßigen vollschichtigen Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bei Verweisbarkeit einer ungelernten Reinigungskraft im Mehrstufenschema auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 240;

Tatbestand:

Gründe: I

Im Streit ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1958 in I. geborene Klägerin lebt seit rund 35 Jahren in Deutschland. Sie hat keine Berufsausbildung absolviert und arbeitete zuletzt als Reinigungskraft. Derzeit wird der Lebensunterhalt über die Hinterbliebenenrente ihres verstorbenen Ehemanns und Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichergestellt.