LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.07.2018
L 21 R 209/15
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 992/12

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungBerücksichtigung der Funktionsbeeinträchtigungen durch Gesundheitsstörungen in neurologisch-psychiatrischer und schmerztherapeutischer sowie orthopädischer HinsichtKein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfähigkeitVerweisbarkeit eines Berufskraftfahrers auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.07.2018 - Aktenzeichen L 21 R 209/15

DRsp Nr. 2019/15656

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Berücksichtigung der Funktionsbeeinträchtigungen durch Gesundheitsstörungen in neurologisch-psychiatrischer und schmerztherapeutischer sowie orthopädischer Hinsicht Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Verweisbarkeit eines Berufskraftfahrers auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.02.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung.