LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.06.2019
L 8 R 45/17
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -3 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1330/10

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungBerücksichtigung der Funktionsbeeinträchtigungen durch eine psychische ErkrankungKein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfähigkeitVerweisbarkeit einer Bedienung und eines Verkäufers in einem Selbstbedienungsrestaurant auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.06.2019 - Aktenzeichen L 8 R 45/17

DRsp Nr. 2019/16450

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Berücksichtigung der Funktionsbeeinträchtigungen durch eine psychische Erkrankung Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Verweisbarkeit einer Bedienung und eines Verkäufers in einem Selbstbedienungsrestaurant auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5.12.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -3 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am 00.00.1955 in der Türkei geborene Kläger war von 1991 bis 2010 in dem Selbstbedienungsrestaurant seines Bruders als Verkäufer und Bedienung sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Er verfügt nicht über eine Berufsausbildung. Eine solche oder eine Anlernzeit waren für die ausgeübte Beschäftigung nicht erforderlich (Arbeitgeberauskunft von August 2010). Der Kläger bezog sodann Krankengeld und Arbeitslosengeld.