Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5.12.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 00.00.1955 in der Türkei geborene Kläger war von 1991 bis 2010 in dem Selbstbedienungsrestaurant seines Bruders als Verkäufer und Bedienung sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Er verfügt nicht über eine Berufsausbildung. Eine solche oder eine Anlernzeit waren für die ausgeübte Beschäftigung nicht erforderlich (Arbeitgeberauskunft von August 2010). Der Kläger bezog sodann Krankengeld und Arbeitslosengeld.
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