Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.01.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1978 geborene Kläger ist gelernter Zimmerer. Nach der Ausbildung hat er verschiedene Berufstätigkeiten ausgeübt, u.a. als Maschinenbediener. Vom 03.06.2013 bis zum 30.09.2014 war er als Hausmeister versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.10.2014 bis zum 13.03.2016 bezog der Kläger Krankengeld und in der Zeit vom 14.03.2016 bis zum 12.03.2017 Arbeitslosengeld. Bis November 2018 hatte er keine eigenen Einkünfte. Seit Dezember 2018 ist der Kläger erneut in einem Umfang von 64 Stunden im Monat als Hausmeister versicherungspflichtig beschäftigt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind letztmalig zum 30.09.2018 erfüllt.
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