Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 28.07.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 00.00.1985 geborene Klägerin absolvierte die Realschule und erlernte den Beruf der Konditorin. Zwei später begonnene Ausbildungen beendete sie nicht. Die Klägerin arbeitete zuletzt 2008 als Konditorin. Danach war sie noch in geringem Umfang im Betrieb der Eltern (Versicherungskaufleute) tätig. Seit 2018 arbeitet sie in geringem Umfang im Betrieb ihres Lebensgefährten. Der Kreis L stellte bei ihr ab 2009 einen GdB von 40 fest. Sie bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer privaten Rentenversicherung.
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