1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. August 2018 aufgehoben und die Klage unter Berücksichtigung der von der Beklagten am 16. Oktober 2019 und 15. Juli 2020 abgegebenen Teilanerkenntnisse abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zur Hälfte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 25. April 1956 geborene Kläger machte eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker und war bis September 1990 in diesem Beruf tätig. Anschließend übte er eine selbständige Tätigkeit im Im- und Export bis Oktober 1993 aus.
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