LSG Hamburg - Urteil vom 15.07.2020
L 2 R 101/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1-2 und S. 5;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 13.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1223/15

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens u.a. bei einer Angst- und depressiven Störung, einem milden hirnorganischen Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma und einem WirbelsäulensyndromAusübung einer zumutbaren Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich

LSG Hamburg, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen L 2 R 101/18

DRsp Nr. 2020/13549

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens u.a. bei einer Angst- und depressiven Störung, einem milden hirnorganischen Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma und einem Wirbelsäulensyndrom Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. August 2018 aufgehoben und die Klage unter Berücksichtigung der von der Beklagten am 16. Oktober 2019 und 15. Juli 2020 abgegebenen Teilanerkenntnisse abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zur Hälfte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1-2 und S. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am 25. April 1956 geborene Kläger machte eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker und war bis September 1990 in diesem Beruf tätig. Anschließend übte er eine selbständige Tätigkeit im Im- und Export bis Oktober 1993 aus.