LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.07.2018
L 3 R 949/17
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 und S. 2; SGB VI § 240 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 25.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 340/16

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller ErwerbsminderungBerücksichtigung der Funktionsbeeinträchtigungen durch Gesundheitsstörungen infolge einer DysthymieKeine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder schwere spezifische LeistungsbehinderungKein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfähigkeitVerweisbarkeit eines Verkaufsreisenden im Automatengeschäft auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.07.2018 - Aktenzeichen L 3 R 949/17

DRsp Nr. 2019/16256

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Berücksichtigung der Funktionsbeeinträchtigungen durch Gesundheitsstörungen infolge einer Dysthymie Keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder schwere spezifische Leistungsbehinderung Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Verweisbarkeit eines Verkaufsreisenden im Automatengeschäft auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.09.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 und S. 2; SGB VI § 240 Abs. 2;

Tatbestand

Im Streit ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.