LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.07.2020
L 5 R 2624/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 674/17

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens durch schmerzhafte Funktionsstörungen der Gliedmaßen und Anpassungsstörungen mit leicht- bis mittelgradigen depressiven EpisodenKeine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2020 - Aktenzeichen L 5 R 2624/18

DRsp Nr. 2020/12505

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens durch schmerzhafte Funktionsstörungen der Gliedmaßen und Anpassungsstörungen mit leicht- bis mittelgradigen depressiven Episoden Keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.05.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.