LSG Hessen - Urteil vom 15.11.2022
L 2 R 9/22
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 -3 und S. 2-3; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 43 Abs. 4; SGB VI § 43 Abs. 5; SGB VI § 50 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 241 Abs. 1; SGB VI § 241 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 10.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 181/19

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungLeichte körperliche Arbeiten von sechs Stunden täglich mit qualitativen Einschränkungen

LSG Hessen, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen L 2 R 9/22

DRsp Nr. 2023/3440

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Leichte körperliche Arbeiten von sechs Stunden täglich mit qualitativen Einschränkungen

Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, wenn seine Erwerbsfähigkeit nicht in rentenberechtigendem Ausmaß herabgemindert ist, weil ihm leichte körperliche Arbeiten von sechs Stunden täglich mit qualitativen Einschränkungen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zuzumuten sind.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 -3 und S. 2-3; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 43 Abs. 4; SGB VI § 43 Abs. 5; SGB VI § 50 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 241 Abs. 1; SGB VI § 241 Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.