LSG Hamburg - Urteil vom 25.08.2020
L 3 R 65/19
Normen:
SGB VI § 10; SGB VI § 13 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 19.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 375/17

Kein Anspruch auf Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bei fehlender Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit und ausreichenden ambulanten Heil- oder Rehabilitationsmaßnahmen - hier bei orthopädischen und internistischen Erkrankungen einer Verwaltungsangestellten

LSG Hamburg, Urteil vom 25.08.2020 - Aktenzeichen L 3 R 65/19

DRsp Nr. 2020/14213

Kein Anspruch auf Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bei fehlender Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit und ausreichenden ambulanten Heil- oder Rehabilitationsmaßnahmen – hier bei orthopädischen und internistischen Erkrankungen einer Verwaltungsangestellten

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 10; SGB VI § 13 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Die 1960 geborene Klägerin ist als Verwaltungsfachangestellte sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ein Grad der Behinderung von 40 wurde bei der Klägerin seit dem 21. Juli 2011 festgestellt, ein Neufeststellungsantrag abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos, die Berufung der Klägerin wurde vom erkennenden Senat als unbegründet zurückgewiesen (L 3 SB 15/17).

Die Klägerin absolvierte zuletzt 2015 eine stationäre Maßnahme der medizinischen Rehabilitation in der D. Klinik in B ...