Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Die 1960 geborene Klägerin ist als Verwaltungsfachangestellte sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ein Grad der Behinderung von 40 wurde bei der Klägerin seit dem 21. Juli 2011 festgestellt, ein Neufeststellungsantrag abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos, die Berufung der Klägerin wurde vom erkennenden Senat als unbegründet zurückgewiesen (
Die Klägerin absolvierte zuletzt 2015 eine stationäre Maßnahme der medizinischen Rehabilitation in der D. Klinik in B ...
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