BSG - Urteil vom 15.03.2018
B 3 KR 18/17 R
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 1.-3. Alt.; SGB V § 13 Abs. 3a S. 9;
Fundstellen:
BSGE 125, 189
NJW 2018, 3537
NZS 2018, 815
NZS 2018, 832
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 43/16
SG Speyer, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 278/15

Kein Anspruch auf Gewährung einer Unterschenkelprothese mit einem Prothesenfuß als Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der Genehmigungsfiktion

BSG, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 18/17 R

DRsp Nr. 2018/10890

Kein Anspruch auf Gewährung einer Unterschenkelprothese mit einem Prothesenfuß als Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der Genehmigungsfiktion

Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zur Vorbeugung vor oder zu einem (unmittelbaren oder mittelbaren) Ausgleich einer Behinderung sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, für die nicht die leistungsrechtliche Genehmigungsfiktion nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, sondern das Fristen- und Rechtsfolgenregime nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch Anwendung findet.

§ 13 Abs. 3a S. 9 SGB V weist Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dem Regelungssystem des SGB IX zu und diese Leistungen werden daher insgesamt nicht vom sachlichen Anwendungsbereich der Genehmigungsfiktion sowie der Regelungen aus § 13 Abs. 3a SGB V erfasst.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Januar 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 1.-3. Alt.; SGB V § 13 Abs. 3a S. 9;

Gründe:

I

Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit einer Definitiv-Unterschenkelprothese mit einem Prothesenfuß proprio foot®.