FG Hamburg - Urteil vom 31.07.2009
1 K 24/09
Normen:
AO § 363 Abs. 2 Satz 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 10 Abs. 3; EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; EStG § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a; BVerfGG § 79 Abs. 2; BVerfGG § 31 Abs. 2; FGO § 74; GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 115

Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens Musterverfahren erledigen

FG Hamburg, Urteil vom 31.07.2009 - Aktenzeichen 1 K 24/09

DRsp Nr. 2009/24390

Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens Musterverfahren erledigen

1. Erledigen sich im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens im Einspruchsverfahren genannte Musterverfahren, besteht kein Anspruch auf isolierte Aufhebung von Einspruchsentscheidungen. In diesem Fall fehlt ein berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidungen, da die jeweiligen Rechtsfragen geklärt sind. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO dient der Verfahrensökonomie, nicht jedoch einem Interesse der Steuerpflichtigen, ihren Fall möglichst lange 'offen' zu halten. 2. Ein Anspruch auf eine isolierte Aufhebung von Einspruchsentscheidungen, um in die verfahrensrechtliche Position eines Einspruchsverfahrens zu gelangen, besteht nicht. Dies gilt auch für die Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes. 3. Nach Erledigung von Musterverfahren kann der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werden, um unnötige Kosten zu vermeiden. 4. Eine Verfassungsbeschwerde gegen entschiedene Musterverfahren, welche erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens anhängig wird, führt nicht zur Fortsetzung der gesetzlichen Zwangsruhe. Um eine gesetzliche Zwangsruhe begründen zu können, muss eine solche Verfassungsbeschwerde entscheidungserheblich sein.