FG Nürnberg - Urteil vom 27.09.2012
4 K 518/11
Normen:
§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG; § 8 AO; § 9 AO;

Kein Anspruch auf Kindergeld für minderjährige Kinder ausländischer Herkunft, die dauerhaft bei Verwandten im Ausland zum Zweck eines Schulbesuchs untergebracht sind

FG Nürnberg, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 4 K 518/11

DRsp Nr. 2014/3433

Kein Anspruch auf Kindergeld für minderjährige Kinder ausländischer Herkunft, die dauerhaft bei Verwandten im Ausland zum Zweck eines Schulbesuchs untergebracht sind

Eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort steht der Beibehaltung des Wohnsitzes nicht entgegen, sie muss noch keine Verlagerung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse an den Ort der Ausbildung mit sich bringen. Dient der Auslandsaufenthalt ausschließlich der Schulausbildung und ist er deshalb von vornherein zeitlich beschränkt und hat der Betroffene die Absicht, nach Abschluss der Maßnahme wieder an den bisherigen Wohnort oder die elterliche Wohnung zurückzukehren, reicht dies allein jedoch nicht dafür aus, um vom Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes während des Auslandsaufenthalts auszugehen. Die Rückkehrabsicht sagt grundsätzlich nichts darüber aus, ob der Inlandswohnsitz während des vorübergehenden Auslandsaufenthalts beibehalten oder aber aufgegeben und nach der Rückkehr neu begründet wird.

Normenkette:

§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG; § 8 AO; § 9 AO;

Tatbestand:

Streitig sind die Aufhebung des Kindergelds ab Oktober 2009 und die Rückforderung des gezahlten Kindergelds für die Zeit von Oktober 2009 bis Dezember 2010 für die drei Kinder des Klägers während ihres Schulbesuchs in der Türkei.