Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin für ihre Kinder S und K vom Oktober 1997 an Kindergeld zusteht.
Die Klägerin ist ausländische Staatsangehörige. In ihrem Pass sind die Kinder S und K 1991 und 1994 geboren, eingetragen. Ihr ist am 30. Oktober 1997 eine Aufenthaltsbefugnis bis zum 26. Februar 1999 erteilt worden.
Am 11. November 1997 beantragte sie Kindergeld für die Kinder S und K das wegen fehlender Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung abgelehnt wurde.
Gegen die Versagung des Kindergeldes wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit ihrer Klage, mit der sie geltend macht, für die Gewährung von Kindergeld sei nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ausreichend. Für ihren Sohn F M erhalte sie bereits Kindergeld, so dass die Begründung des Beklagten nicht zutreffen könne.
Die Klägerin beantragt,
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