Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Kleiderverschleißgeldes streitig.
Der 1965 geborene Kläger und Berufungskläger (im weiteren Kläger) ist bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (im weiteren Beklagte) als Beschäftigter nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) gesetzlich krankenversichert. Er wurde mit einer Hüftexartikulationsprothese im Rahmen der Behandlung nach einem Freizeitunfall im Jahr 2003 versorgt.
Der Kläger beantragte am 22. September 2017 die Zahlung eines Kleiderverschleißgeldes. Durch das Tragen seiner Prothese verschleiße seine Kleidung sehr schnell, insbesondere durch das mehrfache tägliche Ein- und Aussteigen in seinen PKW im Rahmen seiner Außendiensttätigkeit.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|