LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.07.2018
L 16 KR 660/17
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 345/14

Kein Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine ambulante LiposuktionKeine positive Empfehlung des Gemeinsamen BundesausschussesKein Systemversagen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen L 16 KR 660/17

DRsp Nr. 2019/8814

Kein Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine ambulante Liposuktion Keine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses Kein Systemversagen

Eine Versicherte hat keinen Anspruch auf Versorgung mit einer ambulant durchgeführten Liposuktion als Naturalleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, weil dieser Behandlungsmethode eine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses fehlt und kein Ausnahmefall des Systemversagens vorliegt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.11.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse (im Folgenden: Beklagte) die Erstattung der Kosten für Liposuktionsbehandlungen.