Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.11.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse (im Folgenden: Beklagte) die Erstattung der Kosten für Liposuktionsbehandlungen.
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