LSG Hessen - Urteil vom 23.02.2023
L 8 KR 54/21
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 137c Abs. 1 S. 1; SGB V § 137c Abs. 3 S. 1; SGB V § 137e;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 07.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 45/18

Kein Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für stationäre LiposuktionenErforderlichkeit eines SachleistungsanspruchsKeine ambulant durchführbare OperationKein Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative

LSG Hessen, Urteil vom 23.02.2023 - Aktenzeichen L 8 KR 54/21

DRsp Nr. 2023/10495

Kein Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für stationäre Liposuktionen Erforderlichkeit eines Sachleistungsanspruchs Keine ambulant durchführbare Operation Kein Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative

Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V scheidet aus, wenn weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung ein Anspruch auf die begehrten Leistungen als Naturalleistung besteht – hier im Falle der chirurgischen Behandlung eines Lipödems durch stationäre Liposuktion im Behandlungsjahr 2018.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 137c Abs. 1 S. 1; SGB V § 137c Abs. 3 S. 1; SGB V § 137e;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Kostenerstattung für zwei in der Türkei durchgeführte Liposuktionsbehandlungen (Liposuktion Beine; Liposuktion Arme und Bauchstraffung/Fettschürzen-OP) in Höhe von insgesamt 13.591,44 Euro.