OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.05.2020
2 A 1500/19
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4253/18

Kein Anspruch auf Löschung einer Baulast

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen 2 A 1500/19

DRsp Nr. 2020/7764

Kein Anspruch auf Löschung einer Baulast

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen je zur Hälfte die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).