Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte (Bekl.) die Festsetzung von Prozesszinsen gegenüber der Klägerin (Klin.) zu Recht abgelehnt hat.
Der inzwischen verstorbene Ehemann der Klin., Herr X. I., dessen Rechtsnachfolgerin die Klin. ist, war als Kommanditist an der B. GmbH & Co KG, in C. (KG) beteiligt. Für ihn waren durch Feststellungsbescheid 1975 vom 17.07.1984 folgende Einkünfte festgestellt worden:
Laufende Einkünfte
0,00 DM
Veräußerungsgewinn
163.900,11 DM
Sonderbetriebsausgaben
0,00 DM
Gegen den Feststellungsbescheid 1975 wurde durch einen Kommanditisten der KG vor dem Finanzgericht C. am 03.07.1987 im eigenen Namen Klage erhoben. Im Verlauf des Klageverfahrens entsprach das zuständige Finanzamt dem Klagebegehren. Der Rechtsstreit war in der Hauptsache erledigt. Der Feststellungsbescheid 1975 wurde unter dem 23.12.2002 geändert. Der Veräußerungsgewinn für X. I wurde auf 0,00 DM festgestellt. Der Bekl. änderte daraufhin den Einkommensteuer(ESt)-Bescheid der Klin. für 1975 vom 30.04.1985 unter dem 10.07.2003. Der Änderungsbescheid wies folgende Erstattungsansprüche aus:
Einkommensteuer
21.911,41 EUR
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