LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.01.2019
L 18 KN 129/13
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 01.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 93/11

Kein Anspruch auf Rente wegen voller ErwerbsminderungBerücksichtigung von Gesundheitsstörungen aufgrund funktioneller Auswirkungen einer HerzmuskelerkrankungKeine Bindungswirkung des Bezugs einer spanischen Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen L 18 KN 129/13

DRsp Nr. 2019/15421

Kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung Berücksichtigung von Gesundheitsstörungen aufgrund funktioneller Auswirkungen einer Herzmuskelerkrankung Keine Bindungswirkung des Bezugs einer spanischen Rente wegen Erwerbsminderung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 1.10.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 46 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist die (Weiter-)Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der im Juli 1958 geborene Kläger verbrachte sein Erwerbsleben bis Juni 1994 zunächst in der früheren DDR und später in Deutschland. Seit dem 1.7.1994 lebt er in Spanien. Dort war er vom 1.10.1994 bis zum 22.8.2006 versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt als Fleischer- bzw. Schlachtergehilfe. Anschließend war er bis Anfang 2008 arbeitslos. Wegen der Folgen eines nach vorangehender Lungenentzündung im Februar 2008 aufgetretenen Herzleidens bezieht er seit dem 1.4.2008 eine spanische Invalidenrente (Stufe III: "incapacidad permanente absoluta") in Höhe von (zunächst) EUR 483,38.