LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2020
L 5 R 1115/18
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1980/17

Kein Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente bei BerufsunfähigkeitSoziale und medizinische Zumutbarkeit der Verweisung eines Malers und Lackierers auf eine Tätigkeit als Registrator

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen L 5 R 1115/18

DRsp Nr. 2020/12473

Kein Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit Soziale und medizinische Zumutbarkeit der Verweisung eines Malers und Lackierers auf eine Tätigkeit als Registrator

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28.02.2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der 1960 geborene Kläger hat von 1978 bis 1981 den Beruf des Malers und Lackierers erlernt. Bis März 2014 war er in diesem Beruf tätig. Im Anschluss bezog er Arbeitslosengeld I bzw. Krankengeld, unterbrochen durch eine Tätigkeit als Hausmeister von Mai 2015 bis Oktober 2015. Seit 01.01.2015 bezieht er Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II). Es ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt.

Am 12.05.2016 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.