SG Heilbronn, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 2268/15
Kein Anspruch auf Versorgung mit dem Elektrostimulationsgerät NESS H200 bei einer Hemiparese links mit Spastik nach Schlaganfall in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an den Begriff der Behandlungsmethode
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2018 - Aktenzeichen L 4 KR 3328/16
DRsp Nr. 2018/15697
Kein Anspruch auf Versorgung mit dem Elektrostimulationsgerät "NESS H200" bei einer Hemiparese links mit Spastik nach Schlaganfall in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an den Begriff der Behandlungsmethode
Eine Versicherte, die als Folge eines Schlaganfalls an einer Hemiparese links mit Spastik leidet, hat keinen Anspruch auf Versorgung mit dem Elektrostimulationsgerät "NESS H200" (Handrehabilitationssystem) als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieses dient in diesem Fall der Krankenbehandlung und bedarf der (fehlenden) Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss.
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