1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers zur Entfernung von Aknenarben mittels fraktionierter Laserbehandlung oder alternativer Behandlungsmethoden.
Der 1995 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er leidet unter einer ausgeprägten Narbenbildung im Bereich des gesamten Rücken- und Schulterbereichs aufgrund einer Akne conglobata.
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