LSG Hamburg - Urteil vom 01.07.2020
L 2 R 93/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 13.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 302/15

Kein Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens bei Schmerzstörung, Migräne und AngstdepressionAusübung einer zumutbaren Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich

LSG Hamburg, Urteil vom 01.07.2020 - Aktenzeichen L 2 R 93/18

DRsp Nr. 2020/13439

Kein Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens bei Schmerzstörung, Migräne und Angstdepression Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab März 2015 von der Beklagten.