Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Streitig ist, ob der Klägerin für ihren Sohn S [...] (geboren [...] 2000) im Zeitraum von September 2019 bis März 2020 Kindergeld zusteht.
I.
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