FG Niedersachsen - Urteil vom 21.04.2010
7 K 228/08
Normen:
AO § 90; AO § 92 Satz 2 Nr. 3; AO § 97;

Kein Anspruch des Stpfl. auf jederzeitige Rückgabe von Originalbelegen

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 7 K 228/08

DRsp Nr. 2010/12812

Kein Anspruch des Stpfl. auf jederzeitige Rückgabe von Originalbelegen

1. Es ist nicht rechtswidrig, wenn das FA im Einspruchsverfahren eingereichte Belege behält und erst mit dem Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens dem Stpfl. zurück gibt. 2. Der Stpfl. hat keinen Anspruch darauf, dass ihm das FA jederzeit die von ihm eingereichten Originalunterlagen zurückgibt. Das gilt insbesondere für die Vorlage von sog. "Urkunden". 3. Die Entscheidung darüber, wie lange die Finanzbehörde eingereichte Unterlagen zur Prüfung behält, liegt in ihrem Ermessen.

Normenkette:

AO § 90; AO § 92 Satz 2 Nr. 3; AO § 97;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) ... verpflichtet ist, vom Kläger eingereichte Belege jederzeit auf Forderung des Klägers hin zurückzugeben bzw. zur Abholung bereit zu halten.