Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.10.2017 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten,
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den Beginn der Regelaltersrente der Klägerin.
Die am 00.00.0000 in Q. geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung und lebt in V..
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