LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.01.2022
L 3 R 560/19
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2023, 836
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 40 R 803/17

Kein Anspruch einer Rechtsanwältin auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei einem nichtanwaltlichen ArbeitgeberAnforderungen an die Erstreckung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.01.2022 - Aktenzeichen L 3 R 560/19

DRsp Nr. 2022/11691

Kein Anspruch einer Rechtsanwältin auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber Anforderungen an die Erstreckung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der Erstreckung für eine berufsfremde Tätigkeit ist nur für dem Grunde nach versicherungspflichtige Personen und nicht für nicht versicherungspflichtige Personen möglich – hier im Falle einer fehlenden Zulassung als Syndikusanwältin.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.05.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 5 S. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität zu N, der Beigeladenen zu 3), vom 01.03.2016 bis zum 07.12.2016.