Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.05.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 5 S. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität zu N, der Beigeladenen zu 3), vom 01.03.2016 bis zum 07.12.2016.
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