FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 24.09.2014
3 K 180/13
Normen:
GewStG § 7 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; AO § 163 S. 1; AO § 163 S. 2; AO § 182 Abs. 1; EStR R 14 Abs. 2 S. 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; FGO § 43;

Kein Anspruch von landwirtschaftlich tätigen Personengesellschaften, die nur infolge des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb zu beurteilen sind, auf Nichtaktivierung des Feldinventars im Billigkeitswege keine Bindungswirkung der Gestattung der Nichtaktivierung des Feldinventars in Einkünftefeststellungsbescheiden für erstmalig erlassene Gewerbesteuermessbetragsbescheide

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 3 K 180/13

DRsp Nr. 2015/495

Kein Anspruch von landwirtschaftlich tätigen Personengesellschaften, die nur infolge des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb zu beurteilen sind, auf Nichtaktivierung des Feldinventars im Billigkeitswege keine Bindungswirkung der Gestattung der Nichtaktivierung des Feldinventars in Einkünftefeststellungsbescheiden für erstmalig erlassene Gewerbesteuermessbetragsbescheide

1. Eine ausdehnende Auslegung von R 14 Abs. 2 S. 3 EStR, wonach bei landwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge von einer Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte aus Billigkeitsgründen abgesehen werden kann, in der Weise, dass auch landwirtschaftlich tätige Personengesellschaften, die nur infolge des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb zu beurteilen sind, die Billigkeitsregelung in Anspruch nehmen dürfen, kommt nicht in Betracht.