Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Klägers abziehbar sind.
Der Kläger bewohnte mit seiner Ehefrau in dem beiden Ehegatten gehörenden Objekt „R in X”. Die Eheleute wurden zusammen veranlagt. Der Kläger erhielt eine Altersrente in Höhe von … € sowie eine Leibrente aus der privaten Rentenversicherung in Höhe von … €, daneben inländische Zinsen in Höhe von … € und inländische Erträge aus Aktien in Höhe von … €.
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