1) Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 30.03.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.09.2012 wird insoweit abgeändert, als Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Drittel von 1.595 EUR wie Werbungskosten bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte gem. § 22 Nr. 4 EStG der Klägerin berücksichtigt werden. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.
2) Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3) Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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