Der Beklagte gewährte der Klägerin im Wege des Vorschusses gemäß Bescheid-Nr. 25... vom 13. Mai 1996 Ausfuhrerstattung in Höhe von 9.958,09 DM sowie gemäß Bescheid-Nr. 24... ebenfalls vom 13. Mai 1996 Ausfuhrerstattung in Höhe von 29.902,09 DM für die Ausfuhr von gefrorenem Rindfleisch (Hinterviertel) gemäß MO-Warenlistennummer 0202 2050 1000 nach Turkmenistan. Der Export der aus mehreren Partien bestehenden Gesamtmenge von 148.082,0 kg (netto) erfolgte im April 1996.
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