Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin Kindergeld für ihre Kinder D (geb. 12. April 1983) und U (geb. 19. Oktober 1985) zusteht.
Die Klägerin ist belgische Staatsangehörige und wohnt seit vielen Jahren in Deutschland. Sie ist alleinerziehendende Mutter. Ihre Kinder D und U leben in ihrem Haushalt in Deutschland. Sie studieren derzeit in Deutschland. Die eigenen Einkünfte und Bezüge der Kinder liegen unterhalb der Schädlichkeitsgrenze.
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