Der gegenüber dem Kläger zu 1. ergangene Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Bergmannsprämie vom 13.10.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.07.2019 wird dahingehend geändert, dass der geschuldete Betrag um X EUR (Lohnsteuer von x EUR, Solidaritätszuschlag von y EUR und römisch-katholische Kirchensteuer von z EUR) verringert wird.
Der gegenüber dem Kläger zu 2. ergangene Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Bergmannsprämie vom 13.10.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.07.2019 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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