FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.04.2009
10 K 1190/06 B
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 10b; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 1286

Kein Betriebsausgaben-, sondern Spendenabzug für Zuwendungen eines gewerkschaftlichen Aufsichtsratsmitglieds an gemeinnützige gewerkschaftliche Einrichtung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 10 K 1190/06 B

DRsp Nr. 2009/15730

Kein Betriebsausgaben-, sondern Spendenabzug für Zuwendungen eines gewerkschaftlichen Aufsichtsratsmitglieds an gemeinnützige gewerkschaftliche Einrichtung

Ein gewerkschaftliches Aufsichtsratsmitglied darf Zuwendungen an eine gewerkschaftliche gemeinnützige Einrichtung nicht als Betriebsausgaben im Rahmen der freiberuflichen Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, sondern nur als Spenden nach § 10b EStG abziehen, wenn zwar nach einer Richtlinie des Gewerkschaftsrates und damit ausgehend von der Satzung der Gewerkschaft eine Pflicht zur Abführung von Teilen der Aufsichtsratsvergütung an die gemeinnützige Einrichtung besteht, wenn aber zum einen diese Richtlinie eine gesonderte Verpflichtungserklärung vor der Wahl bzw. Bestellung vorsieht und das gewerkschaftliche Aufsichtsratsmitglied eine derartige Verpflichtungserklärung nicht vorgelegt hat, und wenn zum anderen tatsächlich nicht der volle, nach der Richtlinie abzuführende Betrag an die gemeinnützige Einrichtung abgeführt worden ist, und der zugewendete Betrag von daher als beliebig erscheint.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 10b; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand: