FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.05.2011
12 K 12209/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 3;
Fundstellen:
DStRE 2012, 137

Kein Betriebsausgabenabzug für geschäftliche Bewirtungsaufwendungen bei fehlenden Angaben zum Anlass der Bewirtung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2011 - Aktenzeichen 12 K 12209/10

DRsp Nr. 2012/4420

Kein Betriebsausgabenabzug für geschäftliche Bewirtungsaufwendungen bei fehlenden Angaben zum Anlass der Bewirtung

Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG sind solche, bei denen Personen bewirtet werden, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Der teilweise Betriebsausgabenabzug setzt den Nachweis der konkreten betriebliche Veranlassung einer geschäftlichen Bewirtung voraus; hierzu genügt es nicht, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigungsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen.