FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.04.2015
6 K 1284/14
Normen:
KStG § 14 Abs. 1 S. 2; AO § 163; FGO § 102;
Fundstellen:
DStR 2017, 10
DStRE 2017, 491

Kein Billigkeitserlass bei verzögerter Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister aufgrund behördlichen Verschuldens

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2015 - Aktenzeichen 6 K 1284/14

DRsp Nr. 2015/18732

Kein Billigkeitserlass bei verzögerter Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister aufgrund behördlichen Verschuldens

1. Ein Gewinnabführungsvertrag, durch den sich eine GmbH zur Gewinnabführung verpflichtet, wird nur dann wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung der GmbH dem Vertrag zustimmt und der Vertrag in das Handelsregister der GmbH eingetragen wird. 2. Nach der Neuregelung des § 14 Nr. 2 S. 3 KStG ist eine verzögerte Eintragung des Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister schädlich, so dass die Gewinnabführung – und damit die Zurechnung des steuerlichen Ergebnisses der Organgesellschaft beim Organträger – erst für das Wirtschaftsjahr der Eintragung des Unternehmensvertrags in das Handelsregister steuerlich anerkannt wird. 3. Ein Billigkeitserlass der auf dem Gewinn der Organgesellschaft lastenden Körperschaftsteuer kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die verzögerte Registereintragung auf einem behördlichen Fehlverhalten des Registergerichts beruht.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 1 S. 2; AO § 163; FGO § 102;

Tatbestand