I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat in den Streitjahren 1992 bis 1995 steuerpflichtige Vermittlungsleistungen erbracht und ist deshalb zur Umsatzsteuer veranlagt worden.
Der Kläger behauptete, er habe für die Vermittlungsleistungen keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilt, so dass die Leistungsempfänger auch keinen Vorsteuerabzug hätten geltend machen können. Er sah deshalb durch seine Besteuerung das die Mehrwertsteuer beherrschende Neutralitätsprinzip verletzt und beantragte den Erlass der Umsatzsteuer.
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