Kein Drohen von Vollstreckung bei bloßem Ersuchen an andere Behörde
FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.10.2009 - Aktenzeichen 4 V 2569/08
DRsp Nr. 2011/5715
Kein Drohen von Vollstreckung bei bloßem Ersuchen an andere Behörde
Ein bei Gericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist ohne vorherigen Antrag bei der Behörde mangels Drohens der Vollstreckung unzulässig, wenn die Behörde lediglich ein Vollstreckungsersuchen an eine andere Behörde gerichtet hat.