FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.10.2009
4 V 2569/08
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2;

Kein Drohen von Vollstreckung bei bloßem Ersuchen an andere Behörde

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.10.2009 - Aktenzeichen 4 V 2569/08

DRsp Nr. 2011/5715

Kein Drohen von Vollstreckung bei bloßem Ersuchen an andere Behörde

Ein bei Gericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist ohne vorherigen Antrag bei der Behörde mangels Drohens der Vollstreckung unzulässig, wenn die Behörde lediglich ein Vollstreckungsersuchen an eine andere Behörde gerichtet hat.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2;

Entscheidungsgründe:

I.