BFH - Urteil vom 18.03.2010
V R 12/09
Normen:
§ 1 Abs 1 Nr 2 S 2 Buchst b UStG 1993; § 10 Abs 1 S 3 UStG 1993; § 118 Abs 2 FGO; § 94 FGO; § 160 ZPO;
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3940/04

Kein Eigenverbrauch bei Zahlung eines DrittenAbgrenzung zwischen Entgelt und nicht steuerbarem ZuschussPrüfung unentgeltlicher Leistungen eines Vereins für unternehmensfremde ZweckeBeweiskraft des Sitzungsprotokolls

BFH, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen V R 12/09

DRsp Nr. 2010/10726

Kein Eigenverbrauch bei Zahlung eines DrittenAbgrenzung zwischen Entgelt und nicht steuerbarem ZuschussPrüfung unentgeltlicher Leistungen eines Vereins für unternehmensfremde ZweckeBeweiskraft des Sitzungsprotokolls

NV: Der Unternehmer führt keine Leistung für Zwecke aus, die "außerhalb des Unternehmens" liegen (Eigenverbrauch), wenn er die Leistungen zwar unentgeltlich erbringt, er hierfür aber ein als "Zuschuss" bezeichnetes Entgelt eines Dritten (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG) erhalten hat.

Normenkette:

§ 1 Abs 1 Nr 2 S 2 Buchst b UStG 1993; § 10 Abs 1 S 3 UStG 1993; § 118 Abs 2 FGO; § 94 FGO; § 160 ZPO;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Verein; dessen Vereinszweck ist die Förderung der ... Medienarbeit. Die Mitglieder sind natürliche Personen, die einer X angehören. Der Kläger gibt unter anderem den "... Pressedienst" heraus, durch den er die Medien des Landes mit aktuellen Meldungen und Berichten zu ... Themen "beliefert". Der Pressedienst wurde gegenüber Dritten entgeltlich, gegenüber "Institutionen der X" unentgeltlich erbracht. Der Kläger finanzierte seine Leistungen durch die Verkaufserlöse der Nachrichtenagentur, des ..., eines Buchverlages sowie durch Zuschüsse der X.