FG München - Beschluss vom 24.09.2002
14 V 3161/02
Normen:
FGO § 114 Abs. 1 ; FGO § 114 Abs. 3 ;

Kein einstweiliger Rechtschutz für Antrag auf Widerruf einer Auskunft

FG München, Beschluss vom 24.09.2002 - Aktenzeichen 14 V 3161/02

DRsp Nr. 2003/623

Kein einstweiliger Rechtschutz für Antrag auf Widerruf einer Auskunft

Ein Antrag auf vorläufigen Rechtschutz für einen Antrag auf Rücknahme einer vom Finanzamt gegenüber einer anderen Behörde erteilten Auskunft ist wegen fehlendem allgemeinem Rechtschutzbedürfnis unzulässig.

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 1 ; FGO § 114 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller war Geschäftsführer der mittlerweile im Handelsregister gelöschten, (... GmbH). Wegen rückständiger Abgaben der ... GmbH wurde der Antragsteller vom Antragsgegner (das Finanzamt) mit Bescheiden vom 09. Juli 1998 und 28. Juli 1999 in Haftung genommen. Mit Verwaltungsakt vom 18. März 2002 nahm das Finanzamt die Haftungsbescheide vom 09. Juli 1998 und 28. Juli 1999 in vollem Umfang zurück.

Der Antragsteller war auch Gesellschafter der ... (KG) sowie alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär GmbH. Wegen rückständiger Abgaben der KG nahm das Finanzamt München I den Antragsteller mit Haftungsbescheid vom 02. Februar 1998 in Anspruch. Die dagegen erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen ... beim Finanzgericht ... anhängig.