FG Köln - Urteil vom 05.07.2018
12 K 1003/17
Normen:
AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 181 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 4 S. 1; AO § 193 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 186

Kein Eintritt der Feststellungsverjährung; Hemmung der Feststellungsverjährung durch den Beginn der Außenprüfung

FG Köln, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 12 K 1003/17

DRsp Nr. 2020/1259

Kein Eintritt der Feststellungsverjährung; Hemmung der Feststellungsverjährung durch den Beginn der Außenprüfung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 181 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 4 S. 1; AO § 193 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob für 2008 Feststellungsverjährung eingetreten ist.

Die Kläger waren im Streitjahr 2008 neben der Beigeladenen Gesellschafter der C GmbH & Co KG (im Folgenden KG). Gegenstand der KG war lt. Gesellschaftsvertrag die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb, die Vermietung und Veräußerung von Grundbesitz. Die Gesellschaft tätigte umfangreiche Anschaffungen unbebauter und bebauter Grundstücke und errichtete und sanierte u.a. verschiedene Hotelgebäude. Die Baukosten finanzierte sie überwiegend mit variabel verzinslichen Darlehen. Zur Absicherung des Risikos steigender Zinsen schloss sie Finanztermingeschäfte in Gestalt sog. Zinsswaps ab. Das Anlage- und Umlaufvermögen der KG belief sich in 2008 auf rd. ... Mio. €. Zum 31.12.2009 wurden verschiedene Objekte zu Buchwerten auf beteiligungsidentische Personengesellschaften übertragen.