FG Brandenburg - Urteil vom 27.05.2004
6 K 1395/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1639

Kein Ende der kindergeldrechtlichen Berufsausbildung vor Abschluss der Diplomarbeit; Familienleistungsausgleich Januar bis Juli 2002

FG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2004 - Aktenzeichen 6 K 1395/03

DRsp Nr. 2004/12741

Kein Ende der kindergeldrechtlichen Berufsausbildung vor Abschluss der Diplomarbeit; Familienleistungsausgleich Januar bis Juli 2002

Hat der volljährige Sohn sein Hochschulstudium im Wesentlichen abgeschlossen, befindet er sich trotz der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses mit einer vertraglichen Wochenarbeitszeit von 30 Stunden solange kindergeldrechtlich weiter in Berufsausbildung, als er seine Diplomarbeit noch nicht abgeschlossen und bei der Universität eingereicht hat.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Mutter ihres im Juli 1977 geborenen Sohnes Danny, der im Streitjahr für den Studiengang Verwaltungswissenschaften an der Universität in L.... immatrikuliert war. Im Juli 2002 hatte Danny das Studium im Wesentlichen abgeschlossen, die Diplomarbeit schrieb er in der Zeit vom 10. September 2002 bis zum 13. Januar 2003.