OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.05.2004
17 U 46/02
Normen:
StBerG § 68 ; BRAO § 51b ; BGB § 222 (a.F.) ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2004, 388
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 24.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 265/01

Kein Entfallen der Regresspflicht eines Steuerberaters nach Beratungsfehler wegen neuer Beratung des geschädigten Mandanten bei anderem Berater

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2004 - Aktenzeichen 17 U 46/02

DRsp Nr. 2004/13643

Kein Entfallen der Regresspflicht eines Steuerberaters nach Beratungsfehler wegen neuer Beratung des geschädigten Mandanten bei anderem Berater

»1. Die Verpflichtung eines Steuerberaters nach einem Beratungsfehler, auf die eigene Regresspflicht und deren kurze Verjährung nach § 68 StBerG hinzuweisen, entfällt nicht allein deshalb, weil sich der geschädigte Mandant bei einem anderen Steuerberater in steuerrechtliche Beratung begibt. 2. Die Einschaltung der Haftpflichtversicherung des Steuerberaters nach einem Beratungsfehler, die Vertretung des zuvor geschädigten Mandanten im finanzgerichtlichen Verfahren sowie die Darstellung von dessen Durchführung als erfolgversprechend führen nicht ohne weiteres dazu, dass die Berufung auf die Einrede der Verjährung durch den Steuerberater gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.«

Normenkette:

StBerG § 68 ; BRAO § 51b ; BGB § 222 (a.F.) ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Kläger nehmen die Beklagten wegen fehlerhafter Beratung und Vertretung in Steuersachen auf Schadensersatz in Anspruch.

Sie sind Gesellschafter und Erben der ehemaligen Firma A. K. GmbH & Co. KG in B. Die Beklagten haben bei der Umstrukturierung zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Ausscheiden der Kommanditisten als Mitunternehmer der KG und Anwachsung der Kommanditanteile im Vermögen der GmbH beratend mitgewirkt.