Streitig ist die Gewährung von Eigenheimzulage ab 1998 sowie der Ansatz von Vorkosten i.S.d. § 10i EStG in 1998.
Die Tante des Klägers übertrug mit notariellem Vertrag vom 28.12.1995 das Eigentum an dem Mietwohngrundstück T-Straße ... in .... Das Grundstück war in Abteilung III des Grundbuches mit Grundschulden und Hypotheken belastet. Die Tante behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor. Eine Veräußerung oder Belastung dieses Grundstücks konnte nur mit Zustimmung der Tante des Klägers erfolgen. Die Zahlung eines Kaufpreises wurde nicht vereinbart. Ebenso wenig ist in diesem Vertrag die Übernahme von Kreditverpflichtungen vereinbart worden.
Die Tante des Klägers verstarb am 10. April 1998.
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