FG Nürnberg - Urteil vom 04.06.2003
II 50/02
Normen:
EStG § 10i Abs. 1 Nr. 2a ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Kein Erhaltungsaufwand in der Herstellungsphase eines Neubaus

FG Nürnberg, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen II 50/02

DRsp Nr. 2003/14934

Kein Erhaltungsaufwand in der Herstellungsphase eines Neubaus

In der Herstellungsphase eines Neubaus können keine Erhaltungsaufwendungen im Sinne des § 10i Abs. 1 Nr. 2a EStG entstehen.

Normenkette:

EStG § 10i Abs. 1 Nr. 2a ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die von den Klägern getätigten Bauaufwendungen Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen im Sinne des § 10i EStG sind.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie haben zwei minderjährige Kinder. Die Kläger bezogen im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Kläger kauften am 25.03.1998 im Baugebiet A. in B. eine Bauparzelle. Hierauf errichteten sie ab Oktober 1998 ein Einfamilienhaus, das zum 01.04.1999 bezugsfertig wurde. Die Baukosten betrugen - lt. Angaben, der Kläger - 315.377 DM.

Auf Antrag der Kläger setzte das beklagte Finanzamt mit Bescheid vom 14.05.1999, die Eigenheimzulage ab 1999 auf 8.000 DM (einschließlich der Kinderzulagen) fest.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1999 beantragten die Kläger u. a. für den Neubau die Vorkostenpauschale und Erhaltungsaufwendungen nach § 10i EStG zu berücksichtigen. Nach den vorgelegten Baurechnungen vom 19.02., 01.03., 17.03. und 20.03.1999 handelte es sich hierbei um Aufwendungen für Fliesen, Kamin und Elektroarbeiten in Höhe von insgesamt 16.965 DM.