FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.04.2010
2 K 1117/07
Normen:
AO § 227; AO § 5; FGO § 102;

Kein Erlass der Kfz-Steuer wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Kfz-Halters

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 2 K 1117/07

DRsp Nr. 2010/23074

Kein Erlass der Kfz-Steuer wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Kfz-Halters

Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde einen Antrag auf Erlass der Kfz-Steuer mit der Begründung wegen fehlender Erlasswürdigkeit ablehnt, dass bei der Festsetzung der Kfz-Steuer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt wird und dem Halter eines Fahrzeuges bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt sein muss, dass Aufwendungen für den Unterhalt des Fahrzeuges anfallen werden und dass sich der Halter daher auf die Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer ebenso einzustellen hat wie auf die anderen Fahrzeugkosten.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 227; AO § 5; FGO § 102;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kraftfahrzeugsteuer zu erlassen ist.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 beantragte der Kläger den Erlass der Kraftfahrzeugsteuer für den Entrichtungszeitraum 1. März 2007 bis 29. Februar 2008, den der Beklagte (das Finanzamt - FA -) mit Bescheid vom 10. April 2007 wegen fehlender Erlasswürdigkeit ablehnte.

Dagegen legte der Kläger mit einem am 8. Mai 2007 beim FA eingegangenen Schreiben Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens trug er u.a. vor, dass er nicht leistungsfähig sei.