Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist, ob die Kraftfahrzeugsteuer zu erlassen ist.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 beantragte der Kläger den Erlass der Kraftfahrzeugsteuer für den Entrichtungszeitraum 1. März 2007 bis 29. Februar 2008, den der Beklagte (das Finanzamt - FA -) mit Bescheid vom 10. April 2007 wegen fehlender Erlasswürdigkeit ablehnte.
Dagegen legte der Kläger mit einem am 8. Mai 2007 beim FA eingegangenen Schreiben Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens trug er u.a. vor, dass er nicht leistungsfähig sei.
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