LSG Hessen - Beschluss vom 04.07.2022
L 8 KR 125/22 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 12; SGB V § 20i Abs. 1 S. 3; SGB V § 20i Abs. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; IfSG § 2 Nr. 9;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 21.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 815/22

Kein Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Außer-Vollzug-Setzung einer Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Anordnungsgrund aufgrund eines prognostizierten Umsatzrückgangs eines ArzneimittelherstellersBerechtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung

LSG Hessen, Beschluss vom 04.07.2022 - Aktenzeichen L 8 KR 125/22 B ER

DRsp Nr. 2023/3428

Kein Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Außer-Vollzug-Setzung einer Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Anordnungsgrund aufgrund eines prognostizierten Umsatzrückgangs eines Arzneimittelherstellers Berechtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung

Die von der Antragstellerin beantragte Außer-Vollzug-Setzung der angefochtenen Verordnungsregelung richtet sich im Ergebnis auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, die entsprechend erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bedingt. Der alleinige Hinweis auf den prognostizierten Umsatzrückgang lässt keinen nachvollziehbaren Rückschluss auf die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der angefochtenen Verordnung für die Antragstellerin und deren etwaige Existenzbedrohung zu.Die Antragstellerin wird durch die angefochtene Regelung nicht in ihren Grundrechten aus Art 12 i.V.m. Art 3 GG verletzt.Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der gesetzlichen Berechtigung der Antragsgegnerin zum Erlass der streitgegenständlichen Verordnung. Diese ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 20i Abs. 3 Satz 1 SGB V umfasst.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2022 wird zurückgewiesen.