Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Abrechnungsbescheids wegen der Verbuchung von 0,66 EUR, die sich aus verschiedenen kleineren Beträgen zusammensetzen.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben, die er mit dreiseitigem Schriftsatz vom 19.1.2004, auf den Bezug genommen wird, vorläufig damit begründet, dass ihm die Zahlen und Umbuchungen trotz der schriftlichen Erläuterungen durch den Beklagten nicht verständlich seien. Er kündigt eine weitere Begründung nach Akteneinsicht an. Am 6.4.2004 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle genommen werden könne. Eine weitere Äußerung des Klägers ist nicht eingegangen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 18.7.2003 und der Einspruchsentscheidung vom 16.12.2003 zu verpflichten, einen Abrechnungsbescheid zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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